Allgemeine Geschäftsbedingungen
Merch Bakery
Verkauf und Veredelung von Textilien für Geschäftskunden
Stand 21. Oktober 2026 · Fassung 2
1 Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Vertragspartner ist Carsten Kolata, handelnd unter Merch Bakery, Siemeringstr. 9, 04177 Leipzig, E-Mail info@merchbakery.de, nachfolgend „wir“ oder „Merch Bakery“.
1.2 Diese AGB gelten für Verträge über die Lieferung, Herstellung, Bedruckung und Bestickung von Textilien sowie damit zusammenhängende Leistungen. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen. Der Kunde teilt seine vollständigen Unternehmens- und Rechnungsdaten mit und bestellt für seine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit.
1.3 Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir. Sie gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich zustimmen. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags oder die Kenntnis fremder Geschäftsbedingungen ist für sich genommen keine Zustimmung.
1.4 Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Die bei Vertragsschluss vereinbarte AGB-Fassung gilt. Für gleichartige Folgeaufträge innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt diese Fassung als Rahmenvereinbarung, solange keine andere Fassung vereinbart wird. Änderungen wirken nicht rückwirkend auf bereits geschlossene Verträge.
1.5 Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail und dauerhaft speicherbare Nachrichten über einen von uns für den Auftrag verwendeten Kommunikationskanal. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Angaben zu Arbeitstagen beziehen sich auf Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage an unserem Geschäftssitz.
2 Angebote und Vertragsschluss
2.1 Allgemeine Preislisten, Kataloge, Produktdarstellungen und unverbindliche Kostenschätzungen sind keine bindenden Vertragsangebote. Individuell an den Kunden gerichtete Angebote mit bestimmtem Leistungsumfang und Preis sind für 14 Kalendertage ab Zugang bindend, sofern im Angebot keine andere Frist angegeben ist oder es ausdrücklich als freibleibend bezeichnet wird.
2.2 Ein Vertrag kommt durch die rechtzeitige, unveränderte Annahme eines verbindlichen Angebots zustande. Eine Bestellung auf Grundlage eines freibleibenden Angebots, eine abgeänderte Annahme oder eine Bestellung ohne vorausgegangenes verbindliches Angebot ist ein Angebot des Kunden. Wir können dieses innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch eine dem Kunden erkennbare Aufnahme der beauftragten Leistung annehmen. Eine reine Eingangsbestätigung stellt keine Annahme dar.
2.3 Der Vertrag ist bereits mit seinem Zustandekommen verbindlich. Zahlungseingang, Beschaffung der Textilien, Produktionsfreigabe und Produktionsbeginn sind keine Voraussetzungen für seine Wirksamkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Ausbleiben einer Zahlung oder Freigabe führt nicht automatisch zur Auflösung des Vertrags.
2.4 Maßgeblich sind der vereinbarte Leistungsumfang und die im weiteren Auftragsablauf übereinstimmend festgelegten Spezifikationen. Angaben in einer Auftragsbestätigung ändern einen bereits geschlossenen Vertrag nicht ohne Zustimmung des Kunden. Nachbestellungen sind eigenständige Aufträge; frühere Preise, Lieferzeiten und Materialverfügbarkeiten gelten dafür nur bei entsprechender Vereinbarung.
2.5 Wir dürfen geeignete Zulieferer und Produktionspartner einsetzen. Unsere vertragliche Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt bestehen. Eine bestimmte Fertigungsstätte oder ausschließliche Eigenfertigung schulden wir nur, wenn dies vereinbart ist.
2.6 Angebot und Annahme können auch mündlich oder telefonisch, per E-Mail oder über einen von uns für den Auftrag verwendeten Nachrichtendienst wie WhatsApp erklärt werden, soweit keine besondere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine eindeutige Zustimmung eines vertretungsberechtigten Kunden zu einem verbindlichen Angebot genügt; eine spätere Unterschrift oder Zahlung ist nicht erforderlich. Eine bloße Anfrage, Bitte um ein Angebot oder unverbindliche Interessensbekundung ist keine Bestellung. Diese AGB müssen rechtzeitig wirksam in den Vertrag einbezogen sein. Eine nachträgliche Bestätigung dient bei bereits geschlossenem Vertrag der Dokumentation.
3 Preise und Zahlung
3.1 Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Versand, Muster, Grafikarbeiten, Stickprogrammerstellung, Einrichtung und sonstige Zusatzleistungen werden berechnet, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder gesondert vereinbart sind. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden nicht allein aufgrund dieser AGB kostenpflichtig.
3.2 Soweit kein anderer Zahlungsplan vereinbart ist, ist der gesamte Auftragswert als Vorkasse innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung, frühestens jedoch nach Vertragsschluss, ohne Skonto zu zahlen. Die Rechnung darf nach Vertragsschluss gestellt werden. Entscheidend ist die Gutschrift auf dem angegebenen Konto.
3.3 Bei vereinbarter Vorkasse sind wir vor vollständigem Zahlungseingang nicht verpflichtet, Textilien verbindlich zu beschaffen, Produktionsleistungen aufzunehmen oder Ware zu versenden. Ein freiwilliger früherer Leistungsbeginn hebt die Zahlungspflicht und den vereinbarten Zahlungsplan nicht auf. Berechtigte gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
3.4 Im Zahlungsverzug schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen zwischen Nichtverbrauchern von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Weiterer ersatzfähiger Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der Pauschale auf Rechtsverfolgungskosten wird beachtet; eine mehrfache Pauschale allein wegen mehrerer Mahnungen derselben Forderung wird nicht erhoben.
3.5 Der Kunde darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bleiben für Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis bestehen. Gesetzliche Rechte wegen mangelhafter oder ausbleibender Leistung werden dadurch nicht beschränkt.
3.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, können wir unter den Voraussetzungen des § 321 BGB unsere Leistung verweigern, Zahlung oder Sicherheit verlangen und gegebenenfalls nach angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten.
3.7 Bei ausbleibender fälliger Zahlung dürfen wir die von der Vorkasse abhängigen Leistungen zurückhalten. Eine Beendigung wegen Nichtzahlung und die Abrechnung ihrer Folgen richten sich nach Ziffer 9.4. Die Nichtzahlung allein hebt den Vertrag nicht auf.
4 Mitwirkung des Kunden
4.1 Der Kunde stellt rechtzeitig vollständige, richtige und für die vereinbarte Verarbeitung geeignete Daten zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Artikel, Farben, Größen, Mengen, Namen und Nummern, Lieferanschrift, Motive, Schriften, erforderliche Nutzungsrechte sowie Vorgaben zu Veredelungsverfahren, Motivmaßen und Positionen. Von uns mitgeteilte technische Anforderungen sind zu beachten.
4.2 Besondere Anforderungen, insbesondere verbindliche Veranstaltungstermine, exakte Farbreferenzen, Industriewäsche, außergewöhnliche Beanspruchungen oder Anforderungen an Schutz- und Warnkleidung, muss der Kunde vor Vertragsschluss mitteilen. Eine entsprechende Eignung oder besondere Leistung ist geschuldet, soweit sie vereinbart wurde oder sich bereits aus dem sonstigen Vertragsinhalt ergibt.
4.3 Fehlen erforderliche Angaben, Vorlagen oder Entscheidungen, dürfen wir die davon betroffenen Leistungen bis zur Klärung aussetzen. Wir teilen dem Kunden die fehlenden Informationen mit. Auswirkungen auf Fristen bestimmen sich nach Ziffer 7; Zahlungsansprüche entfallen durch das Aussetzen nicht. Von uns zu vertretende Verzögerungen dürfen dem Kunden nicht zugerechnet werden.
4.4 Der Kunde benennt auf Wunsch einen Ansprechpartner für Abstimmungen und Freigaben. Seine Erklärungen sind dem Kunden nur im Rahmen einer bestehenden Vollmacht oder sonstiger gesetzlicher Zurechnung zuzurechnen. Auftragsspezifische Abstimmungen und Freigaben sollen zur Dokumentation in Textform erfolgen.
4.5 Kosten für zusätzliche Datenbearbeitung, Neuerstellung von Vorlagen oder zusätzliche Korrekturschleifen bedürfen einer entsprechenden Beauftragung oder sonstigen gesetzlichen Grundlage. Ansprüche wegen schuldhaft verletzter Mitwirkungspflichten und gesetzliche Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.
5 Produktionsfreigabe und Änderungen
5.1 Soweit für den Auftrag eine Produktionsfreigabe vorgesehen ist, legen wir dem Kunden eine Vorschau, eine technische Spezifikation oder ein Muster vor. Vor der Freigabe prüft der Kunde insbesondere Motiv, Texte, Schreibweisen, Namen, Zahlen, Abmessungen, Positionen, Artikelzuordnung, Farben und Größenverteilung, soweit diese im Freigabedokument erkennbar dargestellt sind.
5.2 Die Freigabe legt die dargestellten und freigegebenen Ausführungsmerkmale verbindlich fest. Für Fehler in vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten, die wir vereinbarungsgemäß umsetzen und die für den Kunden bei der Prüfung erkennbar waren, trägt der Kunde die Verantwortung. Unsere Verantwortung für Abweichungen von der Freigabe, eigene Fertigungsfehler und verletzte Prüf- oder Hinweispflichten bleibt bestehen. Eine Freigabe ersetzt keine Abnahme der später hergestellten Ware.
5.3 Eine Bildschirmvorschau bildet ohne besondere Vereinbarung weder die Farbe noch Materialwirkung, Haptik oder Oberflächenstruktur verbindlich ab. Die für eine verbindliche Farb- oder Ausführungsabstimmung erforderlichen physischen Muster und Referenzen werden gesondert vereinbart. Ein lediglich digitales Freigabedokument bestätigt keine darin nicht überprüfbaren Eigenschaften.
5.4 Änderungen nach Vertragsschluss oder Freigabe bedürfen einer Vereinbarung. Wir dürfen eine Änderung ablehnen, wenn sie technisch nicht umsetzbar ist oder eine Einigung über ihre Auswirkungen nicht zustande kommt. Für vereinbarte Änderungen legen wir erforderliche Mehrkosten und Auswirkungen auf Lieferzeiten offen. Der ursprüngliche Auftrag bleibt ohne Änderungsvereinbarung verbindlich, vorbehaltlich gesetzlicher Beendigungsrechte.
5.5 Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sowie nicht mehr rückgängig zu machende Beschaffungs- oder Produktionsschritte werden durch einen Änderungswunsch nicht rückwirkend unentgeltlich. Ihre Abrechnung richtet sich nach dem bestehenden Vertrag und einer etwaigen Änderungs- oder Aufhebungsvereinbarung. Derselbe Aufwand wird nicht doppelt berechnet.
6 Beschaffenheit und Verwendung
6.1 Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich aus dem Vertrag einschließlich vereinbarter Artikel, Verfahren, Spezifikationen und verbindlicher Muster. Bestimmte technische Eigenschaften, Haltbarkeiten, Zertifizierungen oder eine Garantie werden nur übernommen, wenn sie Bestandteil der Vereinbarung sind. Gesetzlich maßgebliche Produktangaben bleiben unberührt; eine Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht allein deshalb eine selbstständige Garantie.
6.2 Geringfügige, bei der vereinbarten Textilart oder dem vereinbarten Verfahren technisch unvermeidbare oder branchenübliche Abweichungen bei Farbe, Materialstruktur, Maß oder Motivposition bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und weder die vereinbarte Verwendung noch ausdrücklich festgelegte Eigenschaften beeinträchtigen. Verbindlich vereinbarte Toleranzen und Muster haben Vorrang. Dieser Vorbehalt erlaubt weder den Austausch vereinbarter Artikel noch beliebige Qualitätsabweichungen.
6.3 Exakte Farbverbindlichkeit setzt die Vereinbarung einer dafür geeigneten Referenz und eines dafür geeigneten Verfahrens voraus. Textiluntergrund, Garn und Druckverfahren können die Farbwahrnehmung beeinflussen. Bei Nachbestellungen können produktions- und chargenbedingte Unterschiede im Rahmen von Ziffer 6.2 auftreten. Eine darüber hinausgehende Abweichung bedarf einer Vereinbarung.
6.4 Die Größenverteilung bestimmt der Kunde. Vom Kunden falsch gewählte Größen oder eine nachträglich geänderte Passformpräferenz begründen bei vertragsgemäßer Lieferung keinen Anspruch auf kostenlosen Umtausch oder Rücknahme. Unzutreffende Größenangaben, Beratungsfehler und andere von uns zu vertretende Mängel bleiben hiervon unberührt. Größen- und Anprobemuster können gesondert vereinbart werden.
6.5 Der Kunde beachtet die für die Kombination aus Textil und Veredelung mitgeteilten Pflegehinweise. Normale Abnutzung sowie Schäden, die ausschließlich durch unsachgemäße Pflege, zweckwidrige Nutzung oder nachträgliche Eingriffe entstehen, begründen keine Mängelansprüche gegen uns. Gesetzliche Beweislastregeln werden nicht verändert.
6.6 Die Veredelung von persönlicher Schutzausrüstung, zertifizierter Warnkleidung oder anderen sicherheitsrelevanten Textilien bedarf einer ausdrücklichen technischen Abstimmung. Vereinbarte Schutzfunktionen und zwingende Sicherheitsanforderungen dürfen durch die Veredelung nicht beeinträchtigt werden.
7 Lieferzeiten und Lieferhindernisse
7.1 Der Lieferzeitraum ergibt sich aus dem Angebot oder einer anderen Vereinbarung. Als „ca.“, „voraussichtlich“ oder „unverbindlich“ bezeichnete Zeitangaben sind Planungsangaben und keine kalendermäßig garantierten Liefertermine. Auch bei solchen Angaben bleibt die Pflicht zur Leistung innerhalb einer nach dem Auftrag angemessenen Zeit bestehen. Ein Fixgeschäft, bei dem eine spätere Lieferung den Vertragszweck verfehlt, liegt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung vor.
7.2 Soweit kein abweichender Fristbeginn oder kalendermäßiger Termin vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist erst, sobald der Vertrag geschlossen ist, die vereinbarte Vorkasse eingegangen ist, sämtliche erforderlichen Daten und gegebenenfalls Kundentextilien vorliegen und die vereinbarte Freigabe erteilt ist. Maßgeblich ist der zuletzt erfüllte dieser erforderlichen Schritte. Abweichend vereinbarte Termine bleiben maßgeblich. Wir können uns nicht auf das Fehlen einer Voraussetzung berufen, soweit wir dieses selbst zu vertreten haben.
7.3 Verzögert der Kunde erforderliche Zahlungen, Angaben, Freigaben oder Materiallieferungen, verschieben sich die davon tatsächlich betroffenen Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer objektiv erforderlichen, angemessenen Wiederanlaufzeit. Bei deren Bemessung dürfen zwischenzeitlich verbindlich eingeplante Fertigungsaufträge berücksichtigt werden. Wir informieren den Kunden über die Auswirkungen und den aktualisierten Zeitplan. Unabhängige Verzögerungen in unserem Verantwortungsbereich werden dadurch nicht dem Kunden zugerechnet.
7.4 Höhere Gewalt und vergleichbare bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, trotz zumutbarer Vorsorge nicht vermeidbare und von uns nicht zu vertretende Hindernisse verlängern betroffene Fristen um die Dauer ihrer tatsächlichen Auswirkungen zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dazu können Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe und erhebliche externe Energie- oder Transportausfälle gehören. Entsprechendes gilt für solche Ereignisse bei wesentlichen Zulieferern, soweit uns kein eigenes Beschaffungs- oder Organisationsverschulden trifft. Gewöhnliche Auslastungsspitzen oder von uns zu vertretende Personal- und Materialplanung fallen nicht darunter.
7.5 Wir unterrichten den Kunden unverzüglich über ein Lieferhindernis und seine voraussichtlichen Auswirkungen und treffen zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Verzögerung. Dauert ein Hindernis nach Ziffer 7.4 länger als acht Wochen an und ist einer Partei ein weiteres Festhalten nicht zumutbar, darf sie den noch nicht erfüllten, betroffenen Teil des Vertrags durch Erklärung gegenüber der anderen Partei beenden. Bereits geleistete Zahlungen für entfallende Leistungen werden unverzüglich erstattet. Gesetzliche Rechte, die eine frühere Beendigung ermöglichen, bleiben bestehen.
7.6 Ein Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung gilt nur, soweit wir rechtzeitig ein nach Art und Umfang geeignetes, kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, von unserem Lieferanten ohne eigenes Verschulden dennoch nicht beliefert werden und keine darüber hinausgehende Beschaffungsgarantie übernommen haben. Wir informieren den Kunden unverzüglich und nennen, soweit möglich, einen neuen Lieferzeitraum. Bei endgültiger Nichtverfügbarkeit dürfen wir vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten und erstatten dafür erhaltene Zahlungen unverzüglich. Bei nur vorübergehenden Hindernissen gelten die gesetzlichen Rechte und Ziffer 7.4 entsprechend, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
7.7 Lieferverzug, erforderliche Mahnungen und Nachfristen sowie Rechte wegen verspäteter Leistung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Soweit eine Nachfrist erforderlich ist, muss sie den Umständen des Auftrags angemessen sein. Für Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Verzögerungen gilt ausschließlich die Haftungsregelung in Ziffer 12. Individuell zugesagte Termine werden durch diese AGB nicht aufgehoben.
7.8 Wir dürfen in zumutbaren Teillieferungen leisten, wenn die Teile für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar sind, die Restlieferung gesichert ist und ihm dadurch keine erheblichen zusätzlichen Nachteile entstehen. Zusätzliche Versandkosten aufgrund einer allein von uns veranlassten Aufteilung tragen wir, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8 Versand und Annahme
8.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich im Versandweg an die vereinbarte Anschrift. Selbstabholung ist nur nach Vereinbarung möglich. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir eine nach Art und Umfang der Ware geeignete Verpackung, Versandart und ein geeignetes Transportunternehmen. Vereinbarte besondere Versandanforderungen bleiben maßgeblich.
8.2 Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nach Maßgabe des § 447 BGB mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Eine frachtfreie Lieferung ändert diesen gesetzlichen Gefahrübergang nicht. Unsere Haftung für mangelhafte Verpackung, von uns zu vertretende Versandfehler und sonstige Pflichtverletzungen bleibt nach Ziffer 12 bestehen. Für reine Werkleistungen gilt Ziffer 15.3.
8.3 Offensichtliche Transportschäden soll der Kunde möglichst beim Zusteller dokumentieren und uns zeitnah mitteilen. Wir unterstützen die Verfolgung von Transportansprüchen und treten uns zustehende Ansprüche insoweit ab, wie dies zur Wahrnehmung des vom Kunden getragenen Risikos erforderlich ist. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bleiben bestehen.
8.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verursacht er schuldhaft zusätzliche Versand-, Rücktransport-, Aufbewahrungs- oder Bereitstellungskosten, können wir die gesetzlich ersatzfähigen Mehraufwendungen und Schäden verlangen. Es werden nur erforderliche, angemessene und tatsächlich entstandene Positionen berechnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Gefahrübergangs im Annahmeverzug sowie der Schadensminderung bleiben unberührt.
9 Auftragsabbruch und Zahlungsansprüche
9.1 Ein wirksam geschlossener Vertrag ist für beide Parteien verbindlich. Geschäftskunden erhalten kein freiwilliges Widerrufs-, Rückgabe- oder einseitiges Stornierungsrecht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde bereits gezahlt hat und ob Beschaffung oder Produktion begonnen haben. Gesetzliche Beendigungsrechte, insbesondere ein im Einzelfall anwendbares Kündigungsrecht nach § 648 BGB, bleiben bestehen; ihre finanziellen Folgen regeln die nachstehenden Bestimmungen.
9.2 Eine Stornierungsbitte, ein geänderter Bedarf des Kunden oder die Absage seiner Veranstaltung begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Rückzahlung. Bleibt der Vertrag bestehen, erfüllen wir ihn gegen die vereinbarte Vergütung. Bereits geleistete Zahlungen werden auf diese Vergütung angerechnet. Eine wirksame Vertragsbeendigung wird nach den folgenden Bestimmungen abgerechnet; Vorauszahlungen verfallen nicht unabhängig von den tatsächlich bestehenden Ansprüchen.
9.3 Ohne gesetzliches Beendigungsrecht setzt eine vorzeitige Aufhebung unsere Zustimmung voraus. Wir dürfen sie ablehnen oder eine Aufhebungsvereinbarung anbieten. Stimmen wir einer vom Kunden gewünschten Aufhebung zu, gilt die Berechnung nach Ziffern 9.6 bis 9.9, soweit nicht ausdrücklich eine andere Abrechnung vereinbart wird. Die Zahlung der Pauschale allein verschafft dem Kunden kein einseitiges Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Schweigen oder eine bloße Eingangsbestätigung sind keine Zustimmung zur Aufhebung. Eine gesetzlich wirksame Kündigung bedarf unserer Zustimmung nicht.
9.4 Zahlt der Kunde eine fällige, durchsetzbare Forderung nicht, können wir ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Nach deren erfolglosem Ablauf können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und, soweit der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Eine Nachfrist ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entbehrlich, insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung. Für den ersatzfähigen Ausfall des betroffenen Auftrags können wir die Berechnung nach Ziffern 9.6 bis 9.9 wählen. Entsprechendes gilt bei einer sonstigen vom Kunden zu vertretenden endgültigen Nichterfüllung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung vorliegen. Die Regelung gilt auch vor Zahlungseingang und Produktionsbeginn. Berechtigte Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
9.5 Besteht für den konkreten Auftrag ein freies Kündigungsrecht nach § 648 BGB, insbesondere bei reinen Werkleistungen oder über § 650 Abs. 1 BGB bei der Herstellung nicht vertretbarer beweglicher Sachen, wird dieses nicht ausgeschlossen. Nach einer solchen Kündigung behalten wir die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerbs und böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs nach Maßgabe des Gesetzes. Zur vereinfachten Abrechnung können wir anstelle der konkreten Berechnung die Ziffern 9.6 bis 9.9 anwenden. Dies begründet keinen Anspruch auf eine kostenlose Kündigung.
9.6 Für die in Ziffern 9.3 bis 9.5 bezeichneten Fälle beträgt die Grundpauschale 20 Prozent des Nettoauftragswerts des von der Beendigung betroffenen Auftragsteils. Nettoauftragswert ist die hierfür vereinbarte Vergütung nach Abzug vereinbarter Rabatte und ohne Umsatzsteuer. Gesondert ausgewiesene Versandkosten für nicht mehr auszuführende Versendungen bleiben außer Ansatz. Vertragsgemäß gelieferte und beim Kunden verbleibende Waren sowie vollständig erbrachte, vom Kunden behaltene selbstständige Leistungen werden zum vereinbarten Preis abgerechnet und gehören nicht zur Berechnungsgrundlage der Pauschale. Die Grundpauschale erfasst ausschließlich den entgangenen Gewinn und den nicht durch die Beendigung entfallenden Anteil an internen Personal-, Einrichtungs- und Gemeinkosten. Zusätzliche interne Bearbeitungs-, Planungs-, Produktions- oder Stornierungsgebühren werden bei dieser Abrechnungsart nicht erhoben.
9.7 Zusätzlich zur Grundpauschale können wir die für den betroffenen Auftragsteil tatsächlich entstandenen oder rechtlich unvermeidbar geschuldeten, erforderlichen unmittelbaren Material- und Fremdleistungskosten abrechnen. Dazu zählen auftragsbezogen beschaffte Textilien, Drucktransfers, externe Druck- und Stickleistungen sowie entsprechende Lieferanten- und Rücksendekosten. Berücksichtigt werden nur Kosten aus vor Kenntnis der Beendigung vertragsgemäß eingegangenen Verpflichtungen sowie danach objektiv unvermeidbare Kosten einer wirtschaftlich vernünftigen Abwicklung. Wir weisen diese Positionen anhand geeigneter Belege nach. Lieferantenerstattungen, Gutschriften sowie der wirtschaftlich realisierbare Wert einer zumutbaren anderweitigen Verwendung oder Verwertung werden abgezogen; insbesondere darf weiterhin verwendbare oder rückgabefähige Rohware nicht ohne entsprechende Anrechnung vollständig berechnet werden. Kosten, die bereits über Ziffer 9.6 oder eine andere Abrechnungsposition abgegolten sind, dürfen nicht erneut angesetzt werden. Allgemeine Lagerbestände werden nicht allein wegen ihrer möglichen Verwendung für den Auftrag zu zusätzlichen Abbruchkosten.
9.8 Die Summe aus Grundpauschale und den zusätzlichen Kosten nach Ziffer 9.7 ist auf 100 Prozent des Nettoauftragswerts des betroffenen Auftragsteils begrenzt; eine zusätzliche feste Euro-Obergrenze wird nicht vereinbart. Die Berechnung wird in einer Abrechnung nachvollziehbar ausgewiesen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch zusteht als der berechnete Betrag. Dies gilt sowohl für die Grundpauschale als auch für den Gesamtbetrag einschließlich zusätzlicher Kosten. Gesetzlich anzurechnende Ersparnisse, anderweitiger Erwerb und sonstige Vorteile bleiben dabei maßgeblich. Bei erfolgreichem Gegenbeweis entfällt oder vermindert sich der Anspruch entsprechend.
9.9 Die Berechnung nach Ziffern 9.6 bis 9.8 ersetzt für den betroffenen Auftragsteil die konkrete Berechnung des Anspruchs wegen der vorzeitigen Beendigung. Eine Kumulation mit einem zusätzlich konkret berechneten entgangenen Gewinn, einer weiteren Vergütung für denselben Auftragsteil oder einer weiteren Stornierungspauschale findet nicht statt. Statt dieser Berechnungsart können wir einen höheren, konkret nachgewiesenen gesetzlichen Anspruch geltend machen, insbesondere bei einem weit fortgeschrittenen Auftrag. In diesem Fall wird der gesamte Anspruch nach den gesetzlichen Regeln einschließlich sämtlicher erforderlicher Anrechnungen berechnet; die Grundpauschale wird nicht zusätzlich verlangt. Unberührt bleiben eigenständige gesetzliche Ansprüche auf Verzugszinsen und erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten ohne doppelte Erstattung derselben Positionen.
9.10 Geleistete Zahlungen werden auf die berechtigten Ansprüche angerechnet. Ein danach verbleibender Überschuss wird unverzüglich erstattet; ein offener Abrechnungsbetrag ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der nachvollziehbaren Abrechnung fällig, soweit keine vorrangige Vereinbarung oder gesetzliche Regelung gilt. Gesetzliche Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte bleiben erhalten. Umsatzsteuer wird nur erhoben, soweit sie für den jeweiligen Abrechnungsposten gesetzlich geschuldet ist. Für dieselbe Leistung dürfen Erfüllung und Schadensersatz statt der Leistung nicht nebeneinander verlangt werden.
9.11 Die Pauschalierung gilt nicht bei einem berechtigten Rücktritt des Kunden, einer von uns zu vertretenden Kündigung aus wichtigem Grund oder einer sonstigen Vertragsbeendigung, bei der das Gesetz dem Kunden eine Befreiung von den hier geregelten Ansprüchen gewährt. Insbesondere werden berechtigte Rechte wegen unserer Pflichtverletzungen oder Mängeln nicht durch eine Stornierungszahlung belastet. Eine freie Kündigung nach § 648 BGB wird dagegen nach Ziffer 9.5 abgerechnet.
9.12 Unterlässt der Kunde eine notwendige Mitwirkung, können wir ihn unter angemessener Fristsetzung zur Mitwirkung auffordern. Rechte nach §§ 642, 643 und 645 BGB bleiben vorbehalten, soweit anwendbar. Eine Beendigung wegen unterlassener Mitwirkung wird nicht automatisch einer freien Kündigung gleichgestellt und löst nicht allein deshalb die Pauschalierung aus. Sind daneben die Voraussetzungen der Ziffer 9.4 erfüllt, bleibt die dort geregelte Abrechnung möglich. Derselbe Nachteil wird nur einmal ausgeglichen.
10 Mängel und Nacherfüllung
10.1 Ist der Auftrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB, bei Herstellungslieferungen in Verbindung mit § 381 HGB. Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich an. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Rechtzeitige Absendung genügt. Bei arglistigem Verschweigen gelten die gesetzlichen Ausnahmen.
10.2 Mängelanzeigen sollen zur Beweissicherung in Textform mit Auftragsnummer, Beschreibung und nach Möglichkeit aussagekräftigen Fotos erfolgen. Für Kunden, auf die § 377 HGB nicht anwendbar ist, begründet die Bitte um zeitnahe Prüfung und Anzeige keine eigenständige Ausschlussfrist für Mängelrechte.
10.3 Bei einem Mangel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir berücksichtigen dabei die berechtigten Interessen des Kunden; eine für ihn unzumutbare Art der Nacherfüllung wird ihm nicht aufgezwungen. Gesetzliche Rechte zur Verweigerung unverhältnismäßiger oder unzumutbarer Nacherfüllung bleiben unberührt.
10.4 Der Kunde gibt uns die erforderliche Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung und stellt betroffene Ware zur Verfügung. Wir tragen die gesetzlich von uns zu tragenden erforderlichen Kosten einer berechtigten Nacherfüllung. Rücksendungen sollen zuvor abgestimmt werden; eine unterbliebene Abstimmung führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Rechte. Ersatzware ist gegen Rückgabe der ersetzten Ware nach Maßgabe des Gesetzes zu liefern.
10.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie berechtigt verweigert oder ist eine weitere Fristsetzung gesetzlich entbehrlich, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Rechte zu. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Schadens- und Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 12.
10.6 Eigenmächtige Nacharbeiten oder Weiterveredelungen führen nur insoweit zu einer Einschränkung von Ansprüchen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere wenn dadurch ein Schaden verursacht, vergrößert oder die Nacherfüllung vereitelt wird. Gesetzliche Selbstvornahme- und Notfallrechte bleiben unberührt.
10.7 Die Beurteilung eines Mangels berücksichtigt Ziffern 5 und 6. Rechte wegen tatsächlich vertragswidriger Qualität, falscher Lieferung oder eigener Produktionsfehler werden durch Freigaben und Toleranzregelungen nicht pauschal ausgeschlossen.
11 Verjährung
11.1 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln gelieferter beweglicher Sachen verjähren grundsätzlich in zwölf Monaten ab Ablieferung. Für reine Werkleistungen an beweglichen Sachen beträgt die Frist zwölf Monate ab Abnahme. Die nachfolgenden Ausnahmen gelten vorrangig.
11.2 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, aus einer übernommenen Garantie nach deren Inhalt und nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso unberührt bleiben § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sowie zwingende gesetzliche Sonderregelungen.
11.3 Gesetzliche Lieferantenregressrechte und die dafür geltenden Verjährungs- und Ablaufhemmungsregeln, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, bleiben unberührt. Für Ansprüche, die nicht auf einem Mangel beruhen, gelten die gesetzlichen Fristen. Gesetzliche Regeln über Hemmung, Neubeginn und die Folgen der Verjährung bleiben im Übrigen bestehen.
12 Haftung
12.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bleibt unberührt. Gleiches gilt für sonstige zwingende gesetzliche Haftung.
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Ziffer 12.1 bleibt vorrangig.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig von der Anspruchsgrundlage, insbesondere für Schäden wegen Verzögerung, Unmöglichkeit, mangelhafter Leistung oder sonstiger Pflichtverletzung und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit diese persönlich in Anspruch genommen werden.
12.4 Der Kunde weist uns vor Vertragsschluss auf erkennbare außergewöhnliche Schadensrisiken hin, insbesondere auf besonders hohe Folgeschäden bei einer verspäteten Lieferung für eine Veranstaltung. Die gesetzlichen Regeln über Mitverschulden und Schadensminderung bleiben maßgeblich. Die unterlassene Mitteilung begründet keinen davon unabhängigen vollständigen Haftungsausschluss.
12.5 Die Haftungsbeschränkungen ändern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen von Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Vertragsbeendigung. Die Verjährung von Ansprüchen bestimmt sich nach Ziffer 11.
13 Eigentumsvorbehalt
13.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag und der laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vom Kunden beigestellte Textilien werden hierdurch nicht unser Eigentum.
13.2 Bis zum Eigentumsübergang darf der Kunde Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er behandelt sie pfleglich und informiert uns unverzüglich über Zugriffe Dritter. Eine vertragsgemäße betriebliche Nutzung bleibt zulässig.
13.3 Eine Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang ist zulässig. Der Kunde tritt uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des offenen Bruttorechnungswerts der weiterveräußerten Vorbehaltsware zur Sicherheit ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt zum Einzug ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein gesetzlich begründeter Anlass zur Verwertung der Sicherheit besteht. Bei berechtigtem Widerruf der Einzugsermächtigung erteilt er die zur Durchsetzung notwendigen Auskünfte.
13.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl im entsprechenden Umfang frei. Rücknahme und Verwertung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Erlösanrechnung erfolgt unter Abzug angemessener Verwertungskosten.
14 Vorlagen und Rechte Dritter
14.1 Der Kunde muss über die zur beauftragten Verwendung erforderlichen Rechte an gelieferten Logos, Bildern, Texten, Namen, Schriften und sonstigen Vorlagen verfügen. Er gestattet uns und eingesetzten Produktionspartnern deren Vervielfältigung, technische Aufbereitung und Nutzung, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Werbe- oder Referenznutzung wird hierdurch nicht eingeräumt.
14.2 Eine umfassende rechtliche Prüfung fremder Schutzrechte ist ohne besondere Beauftragung nicht geschuldet. Erkennen wir konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung, dürfen wir die betroffene Verarbeitung bis zu einer angemessenen Klärung aussetzen und verlangen geeignete Nachweise. Eigene gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten bleiben bestehen.
14.3 Verletzt der Kunde seine Pflichten nach Ziffer 14.1 schuldhaft, stellt er uns im gesetzlich zurechenbaren Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter und erforderlichen, angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei. Wir informieren ihn unverzüglich und ermöglichen angemessene Mitwirkung an der Verteidigung. Ohne seine Zustimmung werden keine Anerkenntnisse oder Vergleiche zu seinen Lasten abgegeben. Eigene Verantwortungsanteile von Merch Bakery werden berücksichtigt.
14.4 Rechte an vom Kunden bereitgestellten Vorlagen verbleiben bei ihren Berechtigten. Eine vereinbarte Vergütung für Einrichtung, Digitalisierung oder Stickprogrammierung verschafft ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf Herausgabe interner Produktionsdateien, Werkzeuge oder offener Arbeitsdateien. Dies gilt nicht für Dateien, deren Erstellung und Herausgabe selbst beauftragt ist.
14.5 Soweit wir eigene schutzfähige Gestaltungen für den Kunden erstellen, erhält er nach vollständiger Zahlung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte. Weitergehende Rechte, Exklusivität und die Überlassung offener Dateien bedürfen einer Vereinbarung. Eine dauerhafte Archivierung für Nachbestellungen schulden wir nur bei entsprechender Vereinbarung.
15 Veredelung beigestellter Textilien
15.1 Vom Kunden gestellte Textilien bearbeiten wir nur nach vorheriger Vereinbarung. Der Kunde nennt Materialzusammensetzung, Beschichtungen, Vorbehandlungen und sonstige ihm bekannte verarbeitungsrelevante Besonderheiten. Er stellt die vereinbarte Menge rechtzeitig zur Verfügung. Zusätzliche Teststücke oder eine Materialreserve werden bei Bedarf gesondert vereinbart und nicht pauschal als kostenloser Ausschuss geschuldet.
15.2 Wir weisen auf erkennbare Eignungsrisiken hin. Bei begründeten Zweifeln dürfen wir die Verarbeitung bis zur technischen Klärung aussetzen oder einen vereinbarten Test voranstellen. Schäden, die ausschließlich auf einem ungeeigneten Kundenmaterial oder einer trotz konkreter Warnung aufrechterhaltenen Kundenanweisung beruhen und von uns nicht zu vertreten sind, werden nach den gesetzlichen Regeln behandelt, insbesondere § 645 BGB, soweit anwendbar. Eine Freizeichnung für eigene Bearbeitungsfehler erfolgt dadurch nicht; unsere Haftung richtet sich nach Ziffer 12.
15.3 Soweit die Leistung rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist, gelten die gesetzlichen Abnahmevorschriften. Nach Fertigstellung ist die vertragsgemäße Leistung abzunehmen; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein. Der Gefahrübergang richtet sich bei diesen Leistungen nach den werkvertraglichen Vorschriften; die Versandregelung in Ziffer 8.2 ersetzt diese nicht. Kündigung und Abrechnung richten sich nach Ziffer 9 und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
16 Recht und Gerichtsstand
16.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Soweit die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO für beide Vertragsparteien vorliegen, ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Wir dürfen den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Die Unternehmereigenschaft allein ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht.
16.3 Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel wird nicht vereinbart.